Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil veröffentlicht, das Druckunternehmer ihrem Steuerberater möglicherweise nicht vorenthalten sollten.
Nach einem am 3. März veröffentlichten Urteil ist die Herstellung von Druckplatten, sofern sie für künftige Aufträge aufbewahrt werden, eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient und durch erhöhte Zulagen begünstigt wird.
Hintergrund: Der Kläger, der in einem Fördergebiet eine Druckerei betreibt, hatte Investitionszulagen in Höhe von 25 Prozent unter anderem für Investitionen für Trägerfilme und Druckplatten beantragt. Die Herstellungskosten waren mit 50.117 Euro angegeben. Bei einer Investitionszulagen-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, dass die Trägerfilme und Druckplatten nur in Höhe von 4.424,23 Euro in der Bilanz des Klägers aktiviert waren und dass ein mit der Herstellung der Filme und der Platten zusammenhängender Aufwand von 45.693,19 Euro gewinnmindernd geltend gemacht worden war. Der Beklagte und Revisionsbeklagte war der Ansicht, wegen der ertragsteuerlichen Behandlung als sofort abziehbarer Aufwand könne keine erhöhte Zulage gewährt werden.
In der auf
www.bundesfinanzhof.de veröffentlichten Begründung zum Urteil vom 22. Oktober 2009 heißt es unter anderem: Die Herstellung der Druckvorlagen ist als Erstinvestition zu beurteilen. Nach der Tatbestandsalternative (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999) sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen.