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23.04.2017  Wirtschaft
Patentgericht bestätigt Patente
Am 21.07.2004 bestätigte das Bundespatentgericht in München die Gültigkeit des Kühlkombi-Patentes der Baldwin Germany GmbH (Europäisches Patent 0602312B1).
Die Entscheidung des deutschen Bundespatentgerichts erfolgte nach einem Urteilsspruch des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2002, das entschied, dass die Technotrans AG mit ihren bis November 2002 ausgelieferten Kombinationsgeräten der FKT-C.line das Baldwin-Patent verletzt hatte.

Über die von Technotrans eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch nicht entschieden, da er das Ergebnis der von technotrans beim Bundespatentgericht erhobenen Nichtigkeitsklage auf Ungültigkeit des Patentes abwarten wollte.

Am 21. Juli 2004 hat nun das Bundespatentgericht diese Patentnichtigkeitsklage als unbegründet abgewiesen. Damit wurde die Wirksamkeit des Patentes zunächst bestätigt.

Baldwin prüft nun, ob Schadenersatz wegen Patentverletzung geltend gemacht werden kann. Als Hersteller besitzt Baldwin eine Reihe von Kühlkombi-Patenten, welche die technischen Grundlagen für die Kühlung und Aufbereitung von Feuchtmitteln für den Offsetdruck beziehungsweise Kühlwasserbedarf von Farbwerktemperieranlagen in Offsetdruckmaschinen abdecken.
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