Gemeinsame Erklärung zur REACH-Verordnung
Altpapier muss nicht vorregistriert werden
In einer gemeinsamen Stellungnahme machen der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe e.V. und der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE), die gemeinsam nahezu alle relevanten Altpapierunternehmen in Deutschland repräsentieren, deutlich, dass Altpapier, entgegen anders lautender Erklärungen, die zur Verunsicherung beigetragen ha-ben, nicht vorregistriert werden muss.
Altpapier ist Abfall zur Verwertung und als solcher ausdrücklich von den REACH-Registrierungspflichten ausgenommen. Nach der Rechtsprechung des EuGH und der grund-legenden Entscheidung des BVerwG vom 14.12.2006 endet die Abfalleigenschaft von Altpa-pier erst im Pulper der Paperfabrik, weil erst dort mit der Feinsortierung und der Zellulosezer-faserung die Verwertung abgeschlossen ist. Spätestens mit der Entscheidung des BVerwG sind damit Vereinbarungen einiger Bundesländer mit der Papierindustrie, die eine Vorverla-gerung des Endes der Abfalleigenschaft formulieren, überholt und können rechtlich nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es gibt auch nur einen in der Auslegung des EuGH verbind-lichen europäischen Abfallbegriff, so dass es auch keine Differenzierung nach registrie-rungspflichtigen und nicht-registrierungspflichtigen Bundesländern geben kann.
Bei Altpapier ist weiter zu vermuten, dass die EU bald Kriterien zum Ende der Abfalleigen-schaft beschließen wird und dann frühestens ab 2010 zumindest einige Altpapiersorten Pro-dukt werden können. Allerdings haben die „Competent Authorities for the Implementation of Regulation REACH” (CA-Gruppe) bereits festgelegt, dass Altpapier hauptsächlich aus Zell-stoff besteht und Zellstoff im Anhang IV der REACH-Verordnung ausdrücklich von den REACH-Registrierungspflichten ausgenommen ist. Altpapier kann darüber hinaus Anteile an zum Beispiel Farbstoffen, Tinte, Kleber, Füllstoffe etc. erhalten. Da diese im Rückgewin-nungsprozess keine besonderen Funktionen im Material (Zellstoff) ausüben und sie weniger als 20 Gewichtsprozent ausmachen, werden sie als Verunreinigung verstanden, so dass das gesamte Altpapier unter den Ausnahmetatbestand des Anhangs IV fällt. Diese Bewertung bestätigte auf Nachfrage auch die Generaldirektion Unternehmen und Industrie der EU-Kommission.
Bei Altpapier greift also die Ausnahmeregelung des Anhangs IV. Es müsste daher auch dann nicht (vor)registriert werden, wenn es den Produktstatus erlangen sollte.
Fazit von BDE und bvse: Altpapier muss gegenwärtig nicht vorregistriert werden, da es rechtlich als Abfall eingestuft ist. Sollte zukünftig Altpapier als Produkt eingestuft werden, müsste es aufgrund der Ausnahmeregelung des Anhang IV der REACH-Verordnung eben-falls nicht vorregistriert werden.