Please wait...
News / Rund 18 Millionen Euro Geldbuße
28.04.2017  Wirtschaft
Rund 18 Millionen Euro Geldbuße
Wegen illegaler Preisabsprachen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen neun deutsche Papiergroßhändler Geldbußen in einer Gesamthöhe von über 18 Millionen Euro verhängt. Aufgeflogen war das Kartell bereits Anfang 2000 durch einen Kronzeugen. Nun drohen Schadensersatzforderungen von Druckereien.
Mit einer Geldbuße in zweistelliger Millionenhöhe hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) Anfang der Woche ein Kartellverfahren beendet, das seit Jahren die Justiz beschäftigt hatte. Am Montag wurden sieben deutsche Papiergroßhändler zu 13,4 Millionen Euro Bußgeld verurteilt, am Dienstag folgten weitere Geldbußen in einer Gesamthöhe von 4,7 Millionen Euro gegen zwei andere Händler.

Kronzeuge packte aus

Hintergrund: Nach Angaben des OLG hatten zehn Papiergroßhändler zwischen 1995 und 2000 – außer in Bayern und Baden-Württemberg – bundesweit verbotene Preisabsprachen für bestimmte Papiersorten getroffen. Unter anderem ging es um Offsetpapiere und Bilderdruckpapiere mit einer Grammatur von 100 bis 200 Gramm.

Die Absprache erfasste jährlich den Verkauf von 800.000 bis 900.000 Tonnen Papier. Aufgeflogen war das Kartell Anfang 2000 dank der Hinweise eines Kronzeugen, der als Beteiligter damals von der so genannten Bonusregelung des Kartellamts Gebrauch gemacht hatte.

Bundesweite Razzia

Die Bonusregelung erlaubt den Kartellwächtern, Geldbußen für Mitglieder eines Kartells zu reduzieren, wenn diese zur Aufklärung von Absprachen beitragen. In Deutschland gibt es diese Regelung seit April 2000, in der EU seit 1996. Im Falle des Papierkartells war diese Regelung in Deutschland erstmals eingesetzt worden.

**break**Im April 2000 war daraufhin laut Kartellamtspräsident Ulf Böge bundesweit eine Durchsuchungsaktion an 20 Firmenstandorten erfolgt. Regionale Schwerpunkte waren dabei Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Hamburg und Bremen.

Ursprünglich 42,5 Millionen Euro Geldbuße

Das Bundeskartellamt hatte anschließend Bußgelder gegen die betroffenen Firmen und Mitarbeiter in Höhe von rund 42,5 Millionen Euro verhängt. In einem Pilotverfahren hatte der 1. Kartellsenat im Jahr 2006 gegen zwei der Papiergroßhändler das vom Bundeskartellamt insoweit festgesetzte Bußgeld von zwölf auf rund sechs Millionen Euro reduziert.

Der Bundesgerichtshof hatte am 19. Juni 2007 das Urteil hinsichtlich der Rechtsfolgen aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die vom 1. Kartellsenat damals vorgenommene Berechnung des kartellbedingten Mehrerlöses hatte der Bundesgerichtshof beanstandet und festgestellt, dass der Mehrerlös nicht auf der Grundlage von Preisunterbietungen geschätzt werden könne, sondern anhand der Preisentwicklung auf vergleichbaren Märkten zu bestimmen sei.

Druckereien können Schadensersatz fordern

Der nunmehr zuständige 2. Kartellsenat hatte daher jetzt über die insgesamt noch nicht rechtskräftigen neun Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Dem Urteil ging eine Absprache zwischen den Prozessbeteiligten voraus, die dem Gericht eine langwierige Beweisaufnahme ersparte.

Für die erwischten Papiergroßhändler könnte die Preisabsprache am Ende noch kostspielig werden, denn neben den Bußgeldern drohen Schadensersatzklagen der geprellten Kunden. Dies ist in Deutschland seit der Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bei Kartellvergehen dieser Art möglich.

Auch das Kartellamt könnte noch mit einer Forderung auf die Händler zukommen, denn laut GWB kann das Bundeskartellamt über das Bußgeld hinaus von den Unternehmen fordern, die Differenz zwischen abgesprochenem Preis und Marktpreis an die Behörde zu zahlen. Theoretisch kann das Kartellamt dabei eine Zahlung bis zur dreifachen Höhe des erzielten Mehrerlöses verlangen.

Clemens von Frentz
Sie wollen immer auf dem Laufenden sein? Bestellen Sie jetzt den Newsletter von Druck & Medien!