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28.06.2013  Wirtschaft
Rückwirkende Urheberabgabe auf Drucker
In einem Urteil vom Donnerstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Vervielfältigung geschützter Werke durch Drucker oder PC eine Gerätevergütung zu entrichten ist, auch wenn der Printer keine Scan-Einheit bereitstellt. Betroffen sind Geräte von 2001-2007.
Die Hersteller HP, Canon, Epson, Kyocera, Xerox und Fujitsu hatten ursprünglich vor dem Bundesgerichtshof gegen die Verwertungsgesellschaft Wort geklagt. Die VG Wort will eine Abgabe von den Drucker-Herstellern für Geräte, die zwischen 2001 und 2007 produziert wurden. Betroffen sind auch Printer ohne Scan-Funktion. Dabei geht womöglich um Forderungen in eine Höhe von 900 Millionen Euro. Die Klage ging durch mehrere Instanzen und wurde am Donnerstag am Europäischen Gerichtshof entschieden. Das EuGH hat die Rechtsauffassung der VG Wort in wichtigen Punkten besta?tigt.

Die in der EU-Urheberrichtlinie vorgesehene Ausnahme fu?r „Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ umfasse demnach auch Vervielfa?ltigungen mittels eines Druckers oder PCs, soweit diese Geräte miteinander verbunden sind. Führe der dadurch ermöglichte Vervielfältigungsvorgang im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger, müssten die Urheber dafu?r einen Ausgleich erhalten. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Rechteinhaber der Vervielfältigung zugestimmt hat oder nicht.

In diesem Rechtstreit ging es um ältere Geräte und um nachträgliche Urheberabgaben. Seit dem 1. Januar 2008 müssen Hersteller von Computern und Druckern Abgaben an die VG WORT zahlen. (aoe)
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